Abschiebung und Zurückschiebung im Ausländerrecht


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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit Note: 10 Evangelische Hochschule Berlin Veranstaltung: Ausländer- und Asylrecht Sprache: Deutsch Abstract: Nach § 4 Abs.1 S.1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG ) braucht ein Ausländer für die Einreise und für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Er ist zur Ausreise verpflichtet wenn er diesen nicht oder nicht mehr besitzt (§ 50 Abs.1 AG).Das neue Zuwanderungsgesetz sieht vor dass in Fällen der besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland der Rechtsschutz einer zugewanderten Person erheblich eingeschränkt werden kann. Es kann unter Umständen eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung erlassen werden wodurch der Ausländer eventuell in Abschiebehaft kommt. Eine Abschiebung ist also der technische Vorgang mit dem der Aufenthalt beendet wird.Das neue Ausländergesetz bekommt von vielen Seiten vor allem von Menschenrechtsorganisationen immer wieder den Vorwurf dass Abschiebungen aktuell mit besonderen Härten durchgeführt werden. Dazu trägt maßgeblich die vermehrte Nichtankündigung des Abschiebetermins für die Betroffenen bei. Anhand des Ablaufs der Abschiebung wird verdeutlicht dass der komplexe Prozess einer Abschiebung eine Systematik verlangt die zu Arbeits- und Kostendruck für alle Beteiligten von der Justiz bis hin zum Flugzeugkapitän führt was besondere Härten für die betroffene Person und ihre Angehörigen bedeutet.
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