Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht Kriminologie Strafvollzug Note: 16 Punkte Universität zu Köln Veranstaltung: Seminar im Strafrecht u. Strafprozessrecht Sprache: Deutsch Abstract: Der so genannte Große Lauschangriff war und ist Thema zahlreicher Debatten. Der juristisch korrekte Begriff der akustischen Wohnraumüberwachung setzte sich in der Berichterstattung nie durch. Die eigentlichen Regelungen zur Abhörpraxis des nicht öffentlich gesprochenen Wortes stießen jedoch bei Verfassungs- und Datenschützern bundesweit aus Skepsis. 1996 als die CDU/CSU-FDP-Koalition die entsprechende Verfassungsänderung diskutierte traten die damalige Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger und der innenpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Burkhard Hirsch aus Protest von ihren Ämtern zurück nachdem eine Mehrheit der FDP für die Pläne der Regierung Kohl gestimmt hatte. Ungeachtet dessen wurden die Entwürfe 1998 umgesetzt und Art. 13 GG geändert um die verfassungsrechtliche Grundlage für die Einführung u.a. des § 100 c StPO zu treffen. Nach dem Urteil vom 03.03.2004 in dem das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen als weitgehend verfassungswidrig bezeichnete hat das Justizministerium am 23.06.2004 einen Referentenentwurf herausgegeben der eine Neuregelung der §§ 100 c ff. StPO vorsieht. Auch dieser Entwurf stieß vielerorts auf Kritik. Diese Arbeit beschäftigt sich mit den bisherigen Regelungen zur akustischen Wohnraumüberwachung in der Strafprozessordnung und der darauf bezogenen Kritik des Bundesverfassungsgerichts im Urteil des 1. Senats vom 03. März 2004. Weiterhin werden die geplanten Änderungen des Referentenentwurfs vom 23. Juni 2004 der als Reaktion auf obiges Urteil eine Neuregelung der akustischen Wohnraumüberwachung vorsieht vorgestellt und mit den Empfehlungen des Bundesverfassungsgerichts verglichen.
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