Der v��lkerrechtliche Status Berlins nach dem Vierm��chte-Abkommen vom 3. September 1971
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Das Viermachte-Abkommen fiber Berlin Das Viermachte-Abkommen iiber Berlin gehort ebenso wie der deutsch- sowjetische Vertrag vom 12. August 1970 und der deutsch-polnische Vertrag vom 7. Dezember 1970 in den Zusammenhang einer Politik die der Beob- achter je nach seinem Standort als deutsche Ostpolitik oder aber als sowjetische Westpolitik bezeichnen wird. Schon die Beteiligung der drei Westmachte Frankreich GroBbritannien und USA weist jedoch darauf hin daB es im Abkommen iiber Berlin um mehr geht als um eine durch die Sowjetunion vermittelte neue Ausgestaltung der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Staaten des ostlichen Biindnissystems. Mit Recht hat die deutsche Bundesregierung in ihrer Erklarung zum Viermachte-Abkommen iiber Berlin! darauf hingewiesen daB die Berlin-Frage im Zusammenhang mit dem Deutschland-Problem als Ganzem gesehen werden miisse und daher nicht nur deutsche sondern in gleicher Weise auch europaische Interessen be- riihre. Es ist in der Tat nicht zu iibersehen daB die Sicherheit der europaischen vor gefahrdet bleibt solange Europa in seiner geographi- Staaten nach wie schen Mitte von Spannungen beherrscht wird deren Auswirkungen zumindest auf lange Sicht sich jedem noch so sub limen politis chen Kalkiil entziehen. Allerdings reicht der europaische Aspekt den auch das Viermachte-Abkommen iiber Berlin auf diese Weise gewinnt nicht aus um den politischen Hinter- grund des Abkommens ausreichend zu beschreiben.
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