Die vorliegende Arbeit befasst sich hauptsächlich mit der Diskussion über die rechtliche Möglichkeit der Adoption von Kindern durch gleichgeschlechtliche Paare im Lichte der geltenden Verfassungsgrundsätze. Die Bundesverfassung von 1988 legte bei der Regelung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft fest dass diese zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts bestehen sollte und schloss damit ausdrücklich die Möglichkeit der Anerkennung einer solchen Lebensgemeinschaft zwischen Personen gleichen Geschlechts aus. Andererseits übernimmt das ECA (Kinderschutzgesetz) die Doktrin des umfassenden Schutzes des Kindes und legt fest dass die Adoption vom Richter genehmigt werden muss wenn sie für das Adoptivkind echte Vorteile mit sich bringt. Daraus lässt sich schließen dass angesichts der Veränderungen in der Struktur der Haushalte die Beziehung zwischen Personen gleichen Geschlechts einer echten Familie gleichgestellt ist und die Möglichkeit in Betracht gezogen werden sollte dass es für das Kind von Vorteil sein kann in einem neuen Familienmodell zu leben wobei die Adoptierenden die Anforderungen des Kinder- und Jugendgesetzes einhalten müssen um nicht weiterhin in prekären Einrichtungen oder auf der Straße in einem Zustand der Verwahrlosung zu leben. Der Grundsatz der Würde des Menschen und der Gleichheit verpflichtet alle einschließlich der Rechtspraktiker Vorurteile aufzugeben und die Liebe und das Wohlergehen des Minderjährigen zu berücksichtigen.
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