Arbeit ist für jeden Menschen ungeachtet seiner Rasse seines Geschlechts seines Familienstandes seiner Religion und seiner Staatsangehörigkeit ein Recht und eine Pflicht. Sie ist eine moralische Verpflichtung für all jene die nicht aufgrund ihres Alters oder einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit daran gehindert sind. Dies ist der Geist der Vorschrift in Artikel 2 des Arbeitsgesetzes.Aus der oben genannten Bestimmung geht hervor dass die Staatsangehörigkeit keine unumgängliche Beschränkung für den Zugang zur Arbeit oder das Recht auf Arbeit in der Demokratischen Republik Kongo darstellt. Ausländer dürfen in der Demokratischen Republik Kongo vorbehaltlich bestimmter gesetzlicher und behördlicher Beschränkungen arbeiten.In dieser ersten Ausgabe geht es darum die Öffentlichkeit über allgemeine Informationen zu den Bedingungen für die Einstellung von Ausländern in der Demokratischen Republik Kongo zu informieren.
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