Die au��erordentliche K��ndigung von Arbeitnehmern bei geringwertigen Verm��gensdelikten gegen den Arbeitgeber
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Masterarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht Note: 17 Fachhochschule Bielefeld Sprache: Deutsch Abstract: Die sog. Bienenstich- Rechtsprechung aus dem Jahr 1984 hatte die Rechtslage bei Vermögensdelikten von Arbeitnehmern gegen ihren Arbeit-geber klar gestellt: Wer klaut der fliegt!. Eine Abmahnung ist in diesen Fällen entbehrlich da derartige Delikte das Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer nachhaltig und unwiederbringlich erschüttern und somit einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darstellen der eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht. Die Geringwertigkeit des Schadens und die Umstände der Tat sind in der Folge nicht nur im Rahmen der Rechtsprechung thematisiert worden sondern auch in der Literatur. Eine breite Diskussion über die Einführung einer Erheblichkeitsgrenze (Bagatellgrenze) für außerordentliche Kündigungen entfachte sich in Form einer Gerechtigkeitsdebatte im Zusammenhang mit der Rechtspraxis im Strafrecht bei Bagatelldelikten und mit dem Umgang mit Managerfehlleistungen. Die neue Rechtsprechung im sog. Emmely- Fall hat den beinahe Absolutheitsanspruch des eine Abmahnung entbehrlich machenden Kündigungsgrundes bei Vermögensdelikten nunmehr aufgeweicht wenn nicht sogar aufgelöst. Bei der Interessenabwägung ist nunmehr der beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit als vertrauensbildendem Element eine größere Bedeutung beizumessen. Pointiert ausgedrückt hat sich der Grundsatz Wer klaut der fliegt! in den Grundsatz Wer sein Vertrauen aufgebraucht hat der fliegt! gewandelt. Durch die Emmely- Rechtsprechung ergeben sich darüber hinaus offene Fragen wie z.B. das Vertrauensverhältnis entsteht und zu bemessen ist und wie der Arbeitgeber im Streitfall nachweisen kann im Zeitpunkt der Kündigung nur ein geringes oder kein verbliebenes Vertrauen zum betroffenen Ar-beitnehmer gehabt zu haben. Es ist mithin vonnöten Kriterien für die Interessensabwägung nach § 626 Abs. 1 BGB zu entwi
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