Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht Gesellschaftsrecht Kartellrecht Wirtschaftsrecht Note: 10 FOM Essen Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule Sprache: Deutsch Abstract: Als aktienrechtliches Pflichtorgan obliegt dem Aufsichtsrat als Kernkompetenz die Überwachung der Geschäftsführung der Gesellschaft. Demgegenüber steht der Vorstand dem Leitung und Geschäftsführung sowie Vertretung der Gesellschaft zugewiesen wird. Während die Entstehung des Aufsichtsrats bis heute nicht eindeutig geklärt ist kann seine Notwendigkeit aus dem typisierenden Element des Wesens einer AG abgeleitet werden. Charakteristisch für die AG ist insbesondere der große auf Wechsel ausgerichtete Kreis von Anteilseignern (Aktionären) die diese Form der Kapitalanlage meist zur privaten oder betrieblichen Vermögensmehrung nutzen. Hiermit verbunden ist die Trennung von Kapital und Unternehmensführung. Eine einheitliche Willensbildung im Hinblick auf geschäftsführende Maßnahmen würde sich andernfalls als ineffizient gestalten. Gegenüber der Hauptversammlung - Organ mittels dessen die Aktionäre ihre Rechte gem. § 118 Abs. 1 AktG ausüben - kommt dem Vorstand bei der Ausübung der Leitungskompetenz eine eigenverantwortliche und weisungsunabhängige Stellung zu. Einfluss kann die Hauptversammlung nur mittelbar über die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder nehmen sodass dem Aufsichtsrat insofern eine bedeutende Rolle zugeteilt wird: er ist unabhängiges Kontrollorgan der Gesellschaft und hat in diesem Rahmen Leitungsfehler aufzudecken diesen entgegenzuwirken und folglich zu einer funktionierenden Gewaltenteilung im Unternehmen beizusteuern.Der Begriff der „Überwachung wurde durch den Gesetzgeber nicht hinreichend konkretisiert sodass der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine besondere Bedeutung zukommt. Im Rahmen dieser Arbeit soll die unter zur Hilfenahme des einschlägigen Sch