Die Bevorzugung des gewerblichen Betriebsvermögens gegenüber dem Privatvermögen im Bewertungsgesetz und im Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz durch das Jahressteuergesetz 1997
Inhaltsangabe:Einleitung: Die Erbschaft- und Schenkungsteuer knüpft an die wirtschaftliche und steuerliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zurecht an wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 22.06.1995 befindet. Da Schätzungen zufolge von 1997 bis zum Jahr 2002 knapp 2 Billionen DM vererbt werden sollen - man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Generation der Erben - war es wichtig diese Steuereinnahmequelle zu sichern indem man klare und gerechte Besteuerungsgesetze entwickelt. Gleichzeitig mußte beachtet werden daß das als Grundrecht im Grundgesetz verankerte Erbrecht gewährleistet sein muß d.h. die Besteuerung des Erbes darf nicht übermäßig sein. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer fällt für vier Grundtatbestände an: für den Erwerb von Todes wegen für die Schenkungen unter Lebenden für Zweckzuwendungen und für das Vermögen einer Stiftung. Die Bereiche der Neuregelung umfassen das Bewertungsgesetz und das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Besteuerungsform ist die Erbanfallsteuer d.h. besteuert wird immer der Erwerb beim einzelnen Erben nicht der Gesamtnachlaß. Diese Regelung führt bereits zu einer geringeren Besteuerung. Die Erbschaftssteuer ist eine Verkehrssteuer d.h. sie knüpft an den Übergang des Vermögens vom Erblasser bzw. Schenker an den Erben bzw. Beschenkten an. Sie fließt rein den Ländern zu. Da die Vermögensteuer wegen der festgestellten Verfassungswidrigkeit dazu näheres im Punkt 2 ab 1997 nicht mehr anwendbar ist und entsprechend diese Einnahmequelle bis auf weiteres entfällt wurde beim Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung der Erbschaftsteuer versucht den Wegfall von 93 Mrd. DM Steueraufkommen durch entsprechende Steuererhöhungen zu kompensieren. Das schließlich verabschiedete Gesetz erhöht das Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen jetzt voraussichtlich jährlich um 21 Mrd. DM. Bei zuletzt etwa 37 Mrd. DM jährlichem Erbschaftsteueraufkommen bedeutet dies eine prognostizierte Steigerung um ca. 57 v.H. a
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