Die Differenzhaftung der Gesellschafter in der Vor-GmbH

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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht Gesellschaftsrecht Kartellrecht Wirtschaftsrecht Note: 13 Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg Veranstaltung: Rechtsfragen der GmbH Sprache: Deutsch Abstract: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages gemäß § 2 I GmbHG errichtet und entsteht als Rechtsfolge der Eintragung in das Handelsregister gemäß § 11 I GmbHG.Die Gründung der GmbH erfolgt regelmäßig in mehreren Schritten. Die Vorgründungsgesellschaft stellt die Phase des Zusammenschlusses der Gesellschafter zu einer BGB-Gesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft dar. Ihr Zweck ist der Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Die Vor-GmbH entsteht durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages gemäß § 2 I GmbHG. Ihr Zweck ist die Herbeiführung der Eintragung der GmbH. Nur bei ordnungsgemäßer Errichtung und Anmeldung gemäß § 9c GmbH wird die GmbH in das Handelsregister eingetragen. Im Gründungsstadium wird von einer beschränkten Teilnahme der GmbH-Vorläufer am Geschäftsverkehr ausgegangen. Die wirtschaftliche Teilnahme zieht zwangsläufig haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich. Da für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern noch keine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen gemäß § 13 II GmbHG stattfindet müssen die Gläubiger- und Gesellschafterinteressen anderweitig geschützt werden. Gegenstand der vorliegenden Arbeit soll die Differenzhaftung der Gesellschafter als Teil der Haftungsverhältnisse in der Vor-GmbH sein.
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