Inhaltsangabe:Problemstellung: Leitsätze des BGH-Urteils vom 29.01.2001 – AZ II ZR 331/00: - Die (Außen- )GbR besitzt Rechtsfähigkeit soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. - In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. - Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR persönlich haftet entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät). Das Urteil des BGH hat ein enormes Echo in der Fachwelt hervorgerufen dokumentiert es doch die Abkehr von der lange vom BGH vertretenen Doppelverpflichtungstheorie hin zur Akzessorietätstheorie. Die Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit führte sowohl zu Veränderungen im Rechts- als auch im Geschäftsverkehr. Aufgrund dieses Urteils erscheint es sinnvoll den Weg der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom ursprünglichen Gesetzestext hin zur Vollrechtsfähigkeit zu skizzieren. Sowohl die GbR als auch die OHG gehören als Personengesellschaft dem Themengebiet des Gesellschaftsrechts an welches als das Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden definiert wird. Neben der Personengesellschaft ist im deutschen Recht noch eine weitere Möglichkeit des Zusammenschlusses nämlich die der Körperschaft auch juristische Person genannt zu nennen. Diese beiden Rechtsformen unterscheiden sich im Wesentlichen darin dass die juristische Person rechtsfähig ist und die Personengesellschaft nicht. Rechtsfähigkeit bedeutet Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Juristische Personen erlangen die Rechtsfähigkeit mit Eintragung. Dennoch können Personengesellschaften wie die OHG trotz fehlender Rechtsfähigkeit gemäß § 124 I HGB Träger von Rechten und Pflichten sein. Nach § 161 II HGB gilt dies ebenso für die KG. Im Gegensatz zu den juristischen
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