Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht Gesellschaftsrecht Kartellrecht Wirtschaftsrecht Note: 17 Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen Veranstaltung: Seminar Sprache: Deutsch Abstract: Im Kern der Rs. „Elizabeth Emanuel1 stand die Irreführungsgefahr im Europäischen Markenrecht einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs: Die renommierte englische Modedesignerin Elizabeth Emanuel die u.a. das Brautkleid von Lady Diana entworfen hat hatte ihren Namen als Marke2 eintragen lassen. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten übertrug Frau Emanuel die eingetragene Marke und den mit ihr verbundenen Goodwill zusammen mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren auf ein anderes Unternehmen. Unter Berufung auf das angebliche Irreführungspotenzial3 welches durch die Marke „Elizabeth Emanuel hervorgerufen würde legte Frau Emanuel gegen die Änderung der Marke Widerspruch ein. Des Weiteren beantragte sie den Verfall der Marke Elizabeth Emanuel. Im Wege der Vorabentscheidung hatte der EuGH nun zu entscheiden ob die Marke „Elizabeth Emanuel das Publikum in die Irre führt.Schließlich könnte ein erheblicher Teil der Kunden der unzu-treffenden Meinung sein die Benutzung der Marke bedeute dass Frau Emanuel weiterhin Einfluss am Design oder an der Kreation der Waren hat.4Dieser Fall stellt ein Musterbeispiel für Mode Marken und Märkte dar und bringt zum Ausdruck wie aktuell und problematisch die Irreführungsgefahr der Verbraucher im Markenrecht ist. Fraglich ist jedoch wann eine solche Irreführung für den Verbraucher gegeben ist und wonach der Maßstab zu setzen ist. Demnach wird im ersten Teil dieser Arbeit das Verbraucherleitbild näher erläutert. Dabei werden zwei Sichtweisen betrachtet: Zum einen das Verbraucherleitbild des EuGH an Hand der „Gut - Springenheide Entscheidung und zum anderen das des BGH. Mit Hilfe der „Elizabeth Emanuel und der „Nissan Entscheidung findet im zweiten Teil der Arbe