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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Steuerrecht Note: 14 Punkte Freie Universität Berlin Veranstaltung: Modul Allgemeines Steuerrecht Sprache: Deutsch Abstract: Ausgangspunkt für die Erhebung der Lohnsteuer sind die Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit iSd. §§ 2 II Nr. 4 19 I EStG. Bezieht der Arbeitnehmer steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn ist von diesem Lohnsteuer abzuführen. Dafür sieht das Gesetz zwei Verfahren vor. Zum einen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer und die zugehörigen Annexsteuern wie den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer gem. §§ 38 ff. EStG nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen einbehalten die auf der - zukünftig elektronischen - Lohnsteuerkarte vermerkt sind. Zu den persönlichen Besteuerungsmerkmalen gehören zum Beispiel die Steuerklasse der Faktor die Zahl der Kinderfreibeträge und die Kirchensteuermerkmale. Zum anderen besteht unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeitgeber und Dritte die Möglichkeit Lohnsteuer und die Annexsteuern pauschal unabhängig von den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu erheben. Dabei ist zu unterscheiden ob die Lohnsteuer für den gesamten oder nur für einen Teil des Arbeitslohns pauschaliert wird und ob ein fester oder besonders ermittelter Pauschalsteuersatz anzuwenden ist. Die möglichen Pauschalierungstatbestände befinden sich im Abschnitt „Steuererhebung in den §§ 40-40b EStG zur Lohnsteuer und in den §§ 37a 37b EStG zur Einkommensteuer wobei §§ 37a 37b EStG der Stellung im Gesetz nach Sonderfälle der Pauschalierung darstellen. Das ist dem Umstand geschuldet dass diese beiden Vorschriften nicht nur Pauschalierungen bei Arbeitnehmern ermöglichen sondern auch für sämtliche andere Personen die Sachzuwendungen iSd. dieser Vorschriften erhalten. Die weiteren Ausführungen beziehen sich jedoch nur auf Zuwendungen die zu Arbeitslohn bei Arbeitnehmern führen da nur bei ihnen eine Lohnsteuerpauschalierung im eigentlichen Sinn in Betracht