Im inner space 1 tauchen ebenso wie im Weltraum dem outer space schwie- rige Abgrenzungsprobleme auf. Fast so umstritten wie die seewärtige Fest- landsockelgrenze ist die Grenze zwischen nationalem Luftraum und dem Weltraum 2. Während aber hier die Probleme aus praktischen Gründen weni- ger dringend erscheinen wird die seewärtige Festlandsockelbegrenzung von den verschiedensten Seiten als Angelpunkt einer zukünftigen Seerechtsord- nung bezeichnet. Die leidige Grenzfrage droht großartige wie nüchtern bescheidene Vorstellungen von der künftigen rechtlichen Ordnung der Meere in den Bereich des Spekulativen zu rücken. Die mit Enthusiasmus eingeleite- ten Bemühungen im Rahmen der UN zur Internationalisierung des Meeres- bodens hängen ohne Lösung dieser Frage in der Luft. Die von allen Staaten geteilte Auffassung daß es jenseits der nationalen Unterwassergebiete Be- reiche gäbe die das common heritage of mankind seien erscheint so lange belanglos wie nicht geklärt ist wo dieser Bereich beginnt. Die Entwicklung im Rahmen des UN-Meeresbodenausschusses schien eine Lösung anzudeuten: das Aufgehen des Festlandsockels im Konzept der 200 sm-Wirtschaftszone. Diese Zone die in jeder ihrer vorgeschlagenen Aus- gestaltungen weite Teile des Meeresbodens und der Wassersäule unter die Kontrolle der Küstenstaaten stellt hätte der Preis für die fehlende Be- stimmtheit der nationalen seewärtigen Grenze sein können. Es zeigte sich jedoch schon vor der 3. UN-Seerechtskonferenz daß Staaten die meinten durch die FSK weitergehende Rechte erworben zu haben nicht bereit sind darauf zu verzichten.
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