Masterarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte Note: 12 EBS Universität für Wirtschaft und Recht Sprache: Deutsch Abstract: Das BVerfG hat am 29.3.2017 auf Vorlagebeschluss des FG Hamburg die Regelung des §8c Abs.1 S.1 KStG für verfassungswidrig erklärt. Ausdrücklich offen gelassen wurde allerdings die Frage ob seit Inkrafttreten der Rechtswirkungen von §8d KStG am 1.1.2016 der Anwendungsbereich von §8c Abs.1 S.1 KStG derart reduziert ist dass die Bestimmung nunmehr keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die Arbeit beleuchtet vor diesem Hintergrund die Auswirkungen der Einführung von §8d KStG auf die bis dato festgestellte Unvereinbarkeit von §8c Abs.1 S.1 KStG mit dem Grundgesetz.
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