Studienarbeit aus dem Jahr 1994 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht Kriminologie Strafvollzug Note: 20 (gut 14 Punkte) Universität Bielefeld (Strafrecht) Veranstaltung: Psychologie und Strafrecht Sprache: Deutsch Abstract: Das Thema dieser Arbeit hat leider an Aktualität nicht verloren. Immer wieder stellt sich dem außenstehenden Betrachter die Frage auf welcher Grundlage bestimmte Straftäter in den Genuss von Freigang oder vorzeitiger Haftentlassung kommen. Grundlage hierfür ist die Gefährlichkeitsprognose. Zudem spielt die Prognose bei der Strafzumessung bei der Strafaussetzung zur Bewährung und bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt eine Rolle. Strafjuristen also Richter Staatsanwälte und Verteidiger haben alltäglich Menschen vor sich stehen die gegen die Spielregeln unserer Gesellschaft verstoßen und daher mit einer strafenden Reaktion zu rechnen haben. Rechtsordnungen die in der Strafe den für die unrechte Tat geschuldeten Ausgleich sehen ist die Prognose fremd. Für Rechtsordnungen die Strafrecht u.a. als Instrumentarium eines effektiven Güterschutzes begreifen bildet die Kriminalprognose jedoch ein bedeutsames Element. Der Gesetzgeber muß Gefahren für Güter abschätzen und denkbare Gegenstrategien entwerfen. Hierzu bedient man sich der Kriminalprognose. Die Prognose widmet sich der Frage ob vom Angeklagten weitere Taten zu erwarten sind ob eine bestimmte Sanktion zur Verhinderung dieser Taten taugt und erforderlich ist oder aber wie eine bestimmte Sanktionsstrategie in Richtung auf die Allgemeinheit wirken wird ob sie die Gefahr weitere Taten bannt reduziert oder vielleicht gerade umgekehrt heraufbeschwört. Somit spielt die Prognose im Strafrecht insbesondere bei der Strafzumessung (§ 46 I Satz 2 StGB) ) bei der Strafaussetzung zur Bewährung und ihrer Ausgestaltung (§ 56 ff.) bei der Prüfung ob ein Strafrest ausgesetzt werden kann (§ 57) und der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 I Nr. 1) eine Rolle. Ein geradezu zentrales materielles Kriterium stellt die Prognose jedoch bei den Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 ff. dar. Hier geht es um die Frage ob vom Täter auch in Zukunft mit Wahrscheinlichkeit Straftaten oder doch Taten bestimmter Art zu erwarten sind. Zudem muss dies für das Ob und das Wie des strafrechtlichen Zugriffs herangezogen werden. Insgesamt betrachtet wird aber im Gesetz selbst das geforderte Prognoseergebnis nur unpräzise umrissen. Bei der Strafaussetzung zur Bewährung in der Form der §§ 56 bis 58 kommt es lediglich darauf an ob zu erwarten ist dass der Verurteilte schon unter dem Eindruck der Verurteilung auch ohne Strafvollstreckung keine Straftaten mehr begehen wird.
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