In der Praxis trifft man insbesondere bei Venture Capital-Beteiligungen auf Verträge die in der Literatur als „side letter oder als „schuldrechtliche „satzungsgleiche oder „satzungsergänzende Nebenabreden bezeichnet werden. Hierbei handelt es sich um gesellschaftsbezogene Abreden einzelner oder aller Gesellschafter die von diesen außerhalb oder eben neben der Satzung vereinbart werden. In welchem Umfang derartige außerstatutarische Gesellschafterabreden ohne Einhaltung der Form- und Publizitätserfordernisse der Satzung wirksam vereinbart werden können ist nicht abschließend geklärt.Die vorliegende Arbeit versucht diese Frage zumindest für den Spezialfall der allseitigen bzw. omnilateralen außerstatutarischen Gesellschafterabreden sowohl abstrakt als auch konkret am Beispiel mehrerer Vereinbarungen zu beantworten die regelmäßig bei Venture Capital-Beteiligungen anzutreffen sind. Untersucht werden dabei u.a. Nachbewertungsklauseln sog. Konzentrationsklauseln Klauseln über die zwangsweise Abberufung der geschäftsführenden Organe und über den zwangsweisen Gesellschafterausschluss Klauseln über Informationsrechte und Zustimmungsvorbehalte der Investoren sowie Klauseln über Mitveräußerungsrechte und -pflichten.
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