Grundrisse des §121 SGB III

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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands Note: gut Universität Bremen Veranstaltung: Grundzüge des Sozialrechts Sprache: Deutsch Abstract: Regelungen zur Zumutbarkeit sind grundsätzlich nichts Neues. Be¬reits seit 1979 existierte eine Zumutbarkeits-Anordnung. Sie wurde durch eine neue Zumutbarkeits-Anordnung ab-ge¬löst. Diese war seit dem 15.04.1982 maßgeblich/rechtsverbindlich und existierte bis zum 31.03.1997. Seit dem 01.04.1997 ist das geltende SGB III In Kraft. Mit dem 1.01.2005 tritt das neue SGB II in Kraft in dem dann die Regelung nach dem Harz IV Konzept (ALGII) umgesetzt wird. Ich werde mich in dieser Arbeit nur mit der Regelung des §121 SGBIII auseinander setzen und die Anwendung beschreiben. Als Grundlage dieser Arbeit diente mir die Durchführungsvor¬schrift der Bundesagentur für Arbeit (BA) In dieser Arbeit werde ich auch einen Ausblick auf das neugeschaffene SGB II geben das zum 1. 1 2005 in Kraft treten wird Hier besonders auf die § 10 und § 16. Sie beinhalten die verschärfte Zu¬mutbarkeit nach der Regelung ALG II. Da es hierzu noch keine konkreten Dienstvorschriften oder Arbeitsanweisungen für die BA gibt kann nur eine Interpretation der Anwendung erfolgen
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