Grundsatz der Typizität im Verwaltungssanktionsrecht

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Der Kern der Sanktionen als Bestandteil des Typizitätsprinzips wird von der Lehre aufgrund seiner Übernahme aus dem Strafrecht in das Verwaltungsrecht und speziell in das Verwaltungsstrafrecht inhaltlich allgemein als derjenige beschrieben der die Art der Straftat - und darin den Schuldvorwurf in Form von Arglist oder Schuld - und die Sanktion genau und vollständig vorsieht. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen: Erfolgt eine solche Übernahme strikt oder in abgemilderter Form und wenn sie in abgemilderter Form erfolgt welches ist der zulässige Grad der Relativierung dieses Grundsatzes in der vorliegenden Angelegenheit wie sollte die relativierte Anwendung dieses Grundsatzes umgesetzt werden was wären die praktischen Folgen der relativierten Anwendung dieses Grundsatzes und was wären die praktischen Folgen der relativierten Anwendung des oben genannten Grundsatzes? Das Buch versucht durch seine Analyse im aktuellen Kontext des Verwaltungsrechts insbesondere des Verwaltungssanktionsrechts und durch eine Annäherung an die Reichweite des genannten Grundsatzes eine Antwort auf diese Fragen zu geben.
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