Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Steuerrecht Note: 10 Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn Sprache: Deutsch Abstract: Unbeschränkt Steuerpflichtige können Einkünfte der inländischen Besteuerungdadurch entziehen dass sie sie auf eine von ihnen beherrschte ausländische Gesellschaftverlagern. Ziel der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 bis 14 AStG ist esdiese Verlagerung steuerlich rückgängig zu machen. Unbeschränkt Steuerpflichtigenwerden die Einkünfte (Zwischeneinkünfte) ausländischer Gesellschaften (Zwischengesellschaften)entsprechend ihrer Beteiligung hinzugerechnet (Hinzurechnungsbetrag)wenn:1. sie an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind2. sie die Gesellschaft beherrschen3. die Gewinne nicht aufgrund aktiver Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr erzieltwerden4. die Gesellschaft in sogenannten Niedrigsteuerländern residiert und5. die Freigrenze nach § 9 AStG überschritten wird.Die Hinzurechnung erfolgt als Kapitaleinkünfte im Rahmen einer sogenannten Ausschüttungsfiktion.Bei der Hinzurechnungsbesteuerung wird zwar die rechtliche Selbstständigkeit derausländischen Gesellschaft anerkannt sie führt jedoch zu einem steuerlichen Zugriffauf Gewinne der ausländischen Gesellschaft unabhängig von deren Ausschüttung. Mitanderen Worten wird für steuerliche Zwecke das Trennungsprinzip aufgehoben.Nach § 20 Abs. 1 AStG haben die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlichVorrang vor einem bestehenden DBA. [...]
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