Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht Kriminologie Strafvollzug Note: 2.0 Hochschule Bremen Sprache: Deutsch Abstract: 1. Einleitung Seit Beginn der Jugendgerichtsbewegung wurde gefordert dem Gericht eine nichtjuristische Institution zur Seite zu stellen um den besonderen Erfordernissen des tterorientierten Jugendstrafrechts gerecht zu werden. (Trenczek 2003: 15) Das erste Jugendgerichtshilfegesetz entstand 1923 mit der Begrndung der Staat knne sich gegenber Jugendlichen die sich geistig und krperlich noch in der Entwicklung befinden nicht damit begngen einen Versto gegen das Strafgesetz mit Strafe zu belegen. Die bis dahin gngige Praxis jugendliche Straftter dem bestehenden Vergeltungs- und Abschreckungsrecht - wenn auch mit Milderungen - zu unterwerfen wurde mit dem Beschluss beendet von nun an dem Erziehungsgedanken durch das knftig geltende Jugendstrafrecht ein besonders Gewicht beizumessen. Die Bedeutung des Erziehungsgedankens resultiert aus der Annahme junge Menschen seien aufgrund ihrer noch nicht endgltig gefestigten charakterlichen Entwicklung formbarer. So verlagerte sich die Aufmerksamkeit von der Tat hin zum Tter und dessen Persnlichkeit. Der entscheidende Unterschied zur frheren strafrechtlichen Verfolgung jugendlicher Straftter ist dass neben dem Aspekt der Strafe nun auch die Mglichkeit erzieherisch Einfluss zu nehmen als ebenso wichtig erachtet wurde. An den grundstzlichen nebeneinander existierenden Zielen des Jugendstrafrechts - Erziehung und Strafe - hat sich bis heute nichts gendert. (Bessler 200: 7 f.) Aus diesen Grundannahmen resultieren die Bedeutung und Aufgaben von Jugendgerichthilfe ebenso wie die Unterscheidungsmerkmale zur allgemeinen Gerichtshilfe. Diesen Aspekten der heutigen Praxis von Jugendgerichtshilfe werde ich mich in dieser Hausarbeit im Kontext des JGG widmen.
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