Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Fhrung und Personal - Sonstiges Note: 14 Fachhochschule Gieen-Friedberg; Standort Gieen Veranstaltung: Basisikompetenzen fr Klein-und Mittelstndische Unternehmen (KMU) Sprache: Deutsch Abstract: Der 102 BetrVG setzt zunchst einmal voraus dass in einem Unternehmen ein Betriebsrat existiert. Sollte aus welchen Grnden auch immer diese Interessenvertretung in einem Betrieb nicht existieren ist dies negativ fr den Arbeitnehmer whrend der Arbeitgeber dadurch Vorteile hat. Der Betriebsrat hat im Unternehmen ein Beteiligungsrecht welches sich auf die unternehmerischen Entscheidungen und Manahmen des Betriebs auswirkt. Das heit der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschrnkt. Die Mitwirkungsrechte des Betriebrates beziehen sich auf personelle soziale und wirtschaftliche Angelegenheiten. Eine Einengung dieser Rechte ist nicht zulssig. Im Laufe eines Kndigungsverfahren werden hufig die Ansprche an die ordnungsgeme Anhrung des Betriebsrates nicht beachtet. Dieses ist ein Grund fr die Unwirksamkeit der Kndigung. Bei einer Kndigung ob es sich nun um eine ordentliche auerordentliche oder nderungskndigung handelt ist der Betriebsrat im jedem Fall anzuhren. Die Anhrung hat auch zu erfolgen wenn der Arbeitnehmer noch keinem Kndigungsschutz unterliegt weil das Arbeitsverhltnis noch nicht lnger als 6 Monate besteht. Es ist weiterhin wichtig zu unterscheiden ob es sich bei der zu kndigenden Person um einen Arbeitnehmer oder einen leitenden Angestellten handelt. Wer als leitender Angestellter angesehen wird bestimmt der 5 Abs. 3 und 4 BetrVG. Kurz umschrieben ist ein leitender Angestellter eine Person welche z.B. Prokura oder Generalvollmacht erteilt bekommen hat ein Mitarbeiter also der in gewissen Rahmen selbststndig Entscheidungen treffen kann welche Auswirkungen auf das Betriebsgeschehen haben.
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