Neuorientierung bei der Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit durch die europäische Einigung

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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Strafrecht Note: 14 Punkte Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Lehrstuhl für Strafrecht) Veranstaltung: Seminar zur Wahlfachgruppe II im SoSe 2001 Sprache: Deutsch Abstract: Problematisch ist v. a. die steigende Gesetzesflut im Verweisungsdschungel (Problem: Blankettstrafgesetzgebung) komplexer Normensysteme (v.a. im Nebenstrafrecht) die nicht sozial- ethisch indiziert sondern infolge formalen Verwaltungsgehorsams an EG- rechtlichen Vorgaben orientiert ist und somit der ultima- ratio- Funktion des Strafrechts nicht gerecht werden kann.1 [...] Aus dem Problemaufriß ergibt sich daher die Frage welche Beachtung der Schuldgrundsatz- i.S.v. festzustellenden Vorsatzes oder Fahrlässigkeit als individuelle Schuldmerkmale- in einzelnen Rechtsordnungen und schließlich durch die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene findet. Fraglich ist inwiefern gemeinschaftsrechtliche Normgebung und Rspr. auf das deutsche StrR einwirken und ob sich der Strafjurist gegebenenfalls neu orientieren muß. Wenn vorlie-gend von Sanktionen gesprochen wird so sind diese i. w. S. zu verstehen. Der Streit ob Sanktionsformen nach Kriminal- und sonstigem StrR qualitativ oder quantitativ getrennt werden können muß dahinstehen da jedenfalls allen Sanktionen die hoheitliche Ahndung eines Rechtsverstoßes gemeinsam ist.2 [1 Moll Europäisches StrR S 284; 2 Böse Strafen und Sanktionen im EG-R S. 35-45 (insbesondere S.45)]
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