Pressefreiheit. Eine Interpretation der Grundrechte
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Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Printmedien Presse Note: 2 Universität Augsburg Veranstaltung: KW-Seminar Sprache: Deutsch Abstract: Am 23.05.1949 trat in der Bundesrepublik Deutschland das Grundgesetz in Kraft das sich in Art. 5 mit der Presse- und Meinungsfreiheit befaßt. Dieser Artikel ist Grundlage dieser Arbeit und sagt folgendes aus: 1) Jeder hat das Recht seine Meinung in Wort Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. 2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. 3) Kunst und Wissenschaft Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.Er beinhaltet neun Grundrechte - Meinungs-/Informations-/Presse-/Rundfunk-/Filmfreiheit (Absatz 1) sowie Freiheit der Kunst Wissenschaft Forschung und Lehre (Absatz 3). Am aussagekräftigsten für die Presse- und Meinungsfreiheit sind die in Absatz (1) genannten Grundrechte. Daher beschränkt sich diese Arbeit auf die ausführliche Interpretation dieser Grundrechte die der Reihenfolge nach in einzelnen Kapiteln behandelt werden. In weiteren Kapiteln wird auf die Schranken der Presse- und Meinungsfreiheit eingegangen sowie auf die Folgen bei Pressedelikten. Zudem wird auf die Rechtsquellen dieses Artikel 5 eingegangen die die Grundlagen für Meinungsfreiheit und Pressefreiheit darstellen. Die ständige Aktualität dieses Themas und ihre Allgemeinverständlichkeit brachte eine Flut von Literatur hervor. Bei der Heranziehung von Literaturbeiträgen mussten hauptsächlich fachwissenschaftliche juristische Beiträge wie z.B. Kommentare zum Grundgesetz und Bundesverfassungsgerichtsurteile
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