Private Krankenversicherung
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Der Name Krankenversicherung ist ungenau und unsystematisch. Für die Privatversicherung rührt er von der unglücklichen Gliederung in § 1 des Versicherungsvertragsgesetzes in Personenversicherung und Schaden- versicherung her. Abgesehen davon daß Gegenstand der Versicherung nicht die Kranken sind sondern eher die Krankheiten erfüllen nicht alle Träger die Voraussetzungen die die Wissenschaft mit dem Begriff Versicherung verbindet. Die Bezeichnung Krankenversicherung ist heute indes allgemein so eingewurzelt daß sie kaum zu ändern ist. Jedoch hat sich immer mehr eine Unterscheidung nach der Art der Institution durchgesetzt die diese Versicherung betreibt: den gesetzlichen und den privaten Trägern. Man spricht deswegen auch von der gesetzlichen und der privaten Kranken- versicherung. Den Kern dieser Darstellung bildet die p r i v a t e K r a n k r- e n v e sicher u n g (PKV). Die enge Nachbarschaft der gesetzlichen wie sie sich vor allem in den gemeinsamen geschichtlichen Wurzeln und in den sich überschneidenden Personenkreisen zeigt verlangt am Rande auch das Eingehen auf dieses System für das auch der besseren Unterschei- dung wegen die Abkürzung GKK verwendet wird d. h. g e s e t z 1 i c h e K r a n k e n k a s s n. e Nur soweit die Krankenversicherung Besonderheiten in rechtlicher mathematischer und betriebstechnischer Art gegenüber den anderen Versicherungszweigen aufweist werden sie behandelt.
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