Rechtsgleichheit und Selbstbestimmung der V��lker in wirtschaftlicher Hinsicht
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Die Arbeiten irn Rahmen der Vereinten Nationen tiber die wirtschaftliche Komponente des in den Art. 1 Abs. 2 und 55 der UN-Charta enthaltenen Prinzips der gleichen Rechte und der Selbstbestirnmung der Volker reichen von der Vorbereitung des jeweiligen Art. 1 der beiden UN-Menschenrechts- konventionen von 1966 und der GV-Res. 523 (VI) und 626 (VII) mit ersten Stellungnahmen zum Verftigungsrecht tiber nattirliche Ressourcen Anfang der ftinfziger Jahre 1 bis zu den Beschltissen tiber eine neue intemationale Wirtschaftsordnung insbesondere der Charta der wirtschaftlichen Rechte und Ptlichten der Staaten in der GV-Res. 3281 (XXIX) yom 12. Dezember 2 1974 . Dazwischen liegen eine mit der GV-Res. 1803 (XVII) von 1962 beginnende detaillierte Resolutionenpraxis zur standigen Souveranitat tiber die nattirlichen Ressourcen 3 und die Resolutionen tiber wirtschaftliche Schutzrechte von Volkem unter fremder Jurisdiktion 4. AuBerdem ist die gesonderte Behandlung von Spezialmaterien mit Beztigen zur wirtschaftlichen Komponente des Prinzips der gleichen Rechte und der Selbstbestimmung zu beachten insbesondere der Grundsatze tiber den Schutz erworbener Vermo- gensrechte irn Falle einer Staatensukzession 5 der relevanten Bereiche des Meeresvolkerrechts 6 und der einschlagigen Komplexe des volkerrechtlichen Interventionsverbots 7. Hierin wird eine irn Rahmen der Vereinten Nationen vorherrschende Konzeption erkennbar die nicht nur den Bestand oder Inhalt bestirnmter volkerrechtlicher Normen in Frage stellt sondem mit der Aner- kennung der Volker als origin are Rechtssubjekte auch auf strukturelle Ver- anderungen der universalen Volkerrechtsordnung abzielt.
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