Sanierungskonzepte. IDW S6 und höchstrichterliche Rechtsprechung. Auswirkungen des BGH Urteils vom 12.05.2016 IX ZR 65/14

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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht Gesellschaftsrecht Kartellrecht Wirtschaftsrecht Note: 17 Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen; Standort Geislingen (Unternehmensrestrukturierung und Insolvenzmanagement) Sprache: Deutsch Abstract: Im vorliegenden Urteil galt es seitens des IX. Senats des Bundesgerichtshofes festzustellen ob die Kenntnis des Gläubigers von einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 133 I S.2 InsO vorliegt und diese einen Anfechtungstatbestand begründe. Eine Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners wird regelmäßig schon vermutet wenn der Gläubiger eine Inkongruenz der Leistung des Schuldners bemerkt oder wenn ein Anzeichen in den Handlungen des Schuldners auf eine Zahlungsunfähigkeit hinweist.Der zu einem Urteil führende Sachverhalt beinhaltet zwei Streitparteien. Der Insolvenzverwalter(nachfolgend: Klägerin) nimmt den Gläubiger (nachfolgend: Beklagte) auf Rückzahlung einer Vergleichszahlung im Rahmen der Insolvenzanfechtung gem. § 133 I S.2 InsO in Anspruch. Der Beklagten stunden fällige Forderungen in Höhe von € 59.70320 zu. Mit Hilfe einer rechtskräftigen Titulierung von insgesamt € 25.41685 erfolgte ein erfolgloser Versuch der Pfändung des Bankguthabens. Hierbei erhielt die Beklagte die Information dass einerseits kein pfändbares Guthaben und andererseits bereits Vorpfändungen in Höhe von € 16.000 bestünden.
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