Unterweisung / Unterweisungsentwurf aus dem Jahr 2011 im Fachbereich AdA Sonstige Berufe Übergreifendes Note: 19 SRH Hochschule Heidelberg Sprache: Deutsch Abstract: Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufman/ zur Industrie-kauffrau vom 23. Juli 2002 beinhaltet im § 4 Absatz 1 unter dem Gliederungspunkt 1.3 das Thema „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Kenntnisse zu diesem Thema sind Gegenstand der Berufsausbildung und es ist die Pflicht des Ausbildungsbetriebes diese zu vermitteln.Gemäß dem Ausbildungsrahmenplan gehört der Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz zum Gliederungspunkt Nr. 1: „Der Ausbildungsbetrieb. Die Fertigkeiten und Kenntnisse die den Gliederungspunkt Nr. 1 betreffen sind laut Ausbildungsordnung (AO) während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Da jedoch der Rahmenlehrplan für die Berufsschule vorschlägt das Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz im ersten Ausbildungsjahr im Lernfeld 1 („In Ausbildung und Beruf orientieren) zu unterrichten ist es sinnvoll die praktische Ausbildung im Unternehmen parallel im ersten Lehrjahr durchzuführen.Der Ausbilder hat die Aufgabe den Bereich „Sicherheit und Gesundheitsschutz zeitlich und sachlich in den Ausbildungsplan der Auszubildenden zu integrieren.
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