Staatsrecht und Staatspraxis von Grossbritannien
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Alte Liebe rostet nicht: Mit dem hier vorgelegten Buch über Staats­ recht und Staatspraxis von Großbritannien ist der Verfasser zum Aus­ gangspunkt seiner wissenschaftlichen Jugend in jenen entschwundenen Jahren der Weimarer Republik zurückgekehrt als England noch die vielbewunderte Weltmacht war. Er hat sich damals mit England von Anfang an der Lieblingsgegenstand seiner öffentlichrechtlichen Bemühun­ gen in einer ganzen Reihe von Abhandlungen beschäftigt; sie sind im Schrifttumsverzeichnis getreulich aufgeführt; er hat auch heute nach 1 vierzig Jahren keinen Anlaß sich ihrer zu schämen Wenn es hier ge­ stattet ist einen Beitrag zur Selbstbiographie eines Gelehrten zu machen der mit einer eines edleren Zieles würdigen Beharrlichkeit die Schwelle des kanonischen Alters hinter sich läß Auch seit seiner 1933 erfolgten Auswanderung in die Vereinigten Staaten hat des Verfassers Interesse an rebus Anglicis niemals nachgelassen. Wenn es auch die Lebensumstände mit sich bringen mußten daß er anderen Aspekten des Vergleichenden Verfassungsrechts seine vordringliche Aufmerksamkeit widmen sollte England als das Vorbild einer demokratischen Staatsordnung welche es verstanden hatte die Staatsautorität mit der Bürgerfreiheit zu versöhnen ist ihm allzeit gegenwärtig geblieben. In dem Werk in dem er die Summe seiner lebellSlänglichen staatspolitischen Erfahrung zu ziehen bemüht 2 war tritt England und wie es die Engländer machen in jedem Kapitel und sozusagen auf jeder Seite in unmittelbare Erscheinung.
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