Steuerliche Aspekte einer EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) als grenzüberschreitende Kooperationsformen für Rechtsanwälte und Steuerberater am Beispiel einer deutschen EWIV
Inhaltsangabe:Einleitung: Vor dem Hintergrund des verwirklichten Binnenmarktes in der Europäischen Gemeinschaft gewinnt die grenzüberschreitende Kooperation immer mehr an Bedeutung. In der Vergangenheit mussten sich international agierende Unternehmen zwangsläufig für eine nationale Gesellschaftsform entscheiden der sich folglich alle Mitglieder unterwerfen mussten. Dies führte bislang besonders bei kleinen und mittleren Unternehmen aufgrund psychologisch bedingter Vorbehalte zu Zusammenschlusshemmnissen. Während die Entwürfe für eine Europäische Aktiengesellschaft seit Jahren nicht vorankommen ist die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) seit 01.07.1989 Rechtswirklichkeit geworden. Diese Vereinigung ist gegenwärtig die einzige Gesellschaftsform mit übergeordnetem Gemeinschaftsrecht die nunmehr allen Unternehmen Institutionen und Freiberuflern in der EU mit einem individuellen europäischen Zuschnitt angeboten wird. Damit wurde ein Instrument zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Tätigkeit unter einem einheitlichen europäischen Dach geschaffen ohne das hierbei die eigene Unternehmensautonomie aufgegeben werden muss. Gang der Untersuchung: Als notwendige Ausgangsbasis dieser Arbeit ist ein Überblick über das Wesen der EWIV deren rechtlichen Grundlagen sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene und den Besonderheiten dieser europäischen Gesellschaftsform im Vergleich zu sonstigen Gesellschaftsformen gegeben. In diesem Zusammenhang folgt die Erläuterung der beiden steuerrelevanten Vorschriften der EWIV-VO so dass hieraus die entstandene Frage der Steuersubjektfähigkeit geklärt werden kann. Der Hauptteil der Arbeit beschäftigt sich mit der ertragsteuerlichen Behandlung der Mitglieder einer EWIV aus deutscher Sicht. Der Konflikt dieser Thematik besteht aus der bereits erwähnten unterschiedlichen Auslegung der Art. 21 i.V.m. Art. 40 EWIV-VO. Folglich besteht die Notwendigkeit der Untersuchung beider Auslegungsvarianten
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