Menschenrechtsabkommen der UNO Folterkonvention Artikel 1 (1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck Folter jede Handlung durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Artikel 4 (1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge dass nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Artikel 13 (1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge dass jeder der behauptet er sei in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet gefoltert worden das Recht auf Anrufung der zuständigen Behörde und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falls durch diese Behörden hat.
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