De jure constituendo vertritt die Klägerin die Auffassung dass die Anwendung der vorläufigen Aussetzung des Verfahrens in mindestens zwei weiteren Fällen gesetzlich verankert werden sollte: wenn es sich um eine Straftat handelt deren abstraktes Strafmaß mehr als fünf Jahre beträgt die Staatsanwaltschaft jedoch der Ansicht ist dass die konkrete Strafe im Urteil niemals mehr als fünf Jahre betragen sollte (Artikel 16 Absatz 3 der Strafprozessordnung) insbesondere bei Vermögensdelikten; und im Falle von mehreren Straftaten auch wenn die Strafe für die Gesamtheit der Straftaten mehr als fünf Jahre beträgt sofern bei jeder einzelnen Straftat die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 281 Nr. 1 der Strafprozessordnung erfüllt sind.
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