Unternehmensbewertung im Rahmen eines angemessenen Ausgleichs oder einer Abfindung nach dem Aktiengesetz
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Inhaltsangabe:Einleitung: Das im Aktiengesetz geltende Mehrheitsprinzip ermöglicht es dem Hauptaktionär einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien durch einen entsprechenden Beschluss in der Hauptversammlung gegen den Willen der Minderheitsaktionäre Anteile mittelbar oder unmittelbar zu erwerben oder seine Gesellschaft durch Unternehmensverträge mit anderen Gesellschaften zu verbinden. Setzt sich der Hauptaktionär in seinem Vorhaben durch das Unternehmen – in welcher Form auch immer – umzustrukturieren stellt sich in aller Regel die Frage wie mit den Minderheitsaktionären zu verfahren sei da diese durch die Umstrukturierungsmaßnahmen ihre vermögenswerte Position verlieren. Das Aktiengesetz schreibt in diesen Fällen vor dass die betroffenen Aktionäre in Form eines angemessenen Ausgleichs nach § 304 AktG oder einer angemessenem Abfindung nach §§ 305 320b 327b AktG zu entschädigen sind. Hier kommt nun die Unternehmensbewertung ins Spiel. Sie muss die Angemessenheit anhand der ihr geläufigen Methoden ermitteln. Jede Methode arbeitet dabei mit gewissen Annahmen und kann somit nie frei von Unsicherheiten sein. Dadurch hat sich mitunter eine Diskussion über die „richtige“ Bewertungsmethode entfacht. Im Rahmen der Bewertung der Entschädigungsansprüche wollen beide Parteien ihre Interessen geltend machen. Geht es nach den Schuldnern der Ansprüche so sollte die Entschädigung möglichst gering ausfallen. Die Gläubiger dagegen wollen so viel herausholen wie möglich. Damit werden das Konfliktpotential und die Bedeutung einer fundierten Unternehmensbewertung im Rahmen von aktienrechtlichen Ausgleichs- und Abfindungsansprüchen deutlich. Während des ganzen Verlaufs dieser Arbeit werden sowohl betriebswirtschaftliche als auch juristische Ansichten berücksichtigt. Die mitunter kontrovers diskutierte Frage ob die Unternehmensbewertung nun eine Domäne der Betriebswirte oder der Juristen sei2 kann und will diese Arbeit nicht beantworten. Fakt
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