Vereinbarkeit von Headhunting mit § 1 UWG


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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht Note: 1.3 Fachhochschule Kiel (Fachbereich Wirtschaft) Veranstaltung: Seminar Wettbewerbsrecht Sprache: Deutsch Abstract: In der Arbeitswelt besteht ein ungebrochener Trend zur Spezialisierung.Für immer komplexere Aufgaben benötigen Unternehmer eigens dafürausgebildete Arbeitskräfte. Aber auch trotz einer großen Zahl von Erwerbslosengibt es zunehmend Fälle in denen ein Arbeitgeber auf demfreien Arbeitsmarkt keinen geeigneten Kandidaten für eine offene Stellefindet. Dies führt dazu dass manch ein suchender Arbeitgeber den Entschlussfasst den gesuchten Spezialisten aus einem bestehenden Arbeitsverhältnisbei einem anderen Unternehmen abzuwerben. Diese gezielteAbwerbung von erfahrenen besonders qualifizierten Mitarbeitern bzw.Führungskräften bezeichnet man als Headhunting.1 Dies kann er persönlichoder mit eigenen Leuten versuchen. Häufig aber wendet er sichan einen sogenannten Headhunter. Darunter versteht man jemandender sich darauf spezialisiert hat für bestimmte Stellen die geeignetenMitarbeiter zu finden. Headhunter sind in der Regel auf bestimmteBranchen spezialisiert.2 Durch diese Kenntnisse sind sie in der Lagegeeignete Arbeitskräfte zu finden und anzuspreche n. Diesen wird dievakante Stelle beim Auftraggeber angeboten. Bei erfolgreicher Abwerbungbzw. Stellenbesetzung beim Auftraggeber erhält der Headhuntereine Erfolgsprovision die durchaus die Höhe von einigen Monatsgehälterndes akquirierten Mitarbeiters betragen kann. Teilweise wird unter Headhunting auch die private Arbeitsvermittlungvon Spezialisten oder Managern verstanden. Diese Fälle sollen im Weiterenjedoch keine Rolle spielen da kein wettbewerbsrechtlicher Bezugbesteht wenn ein Arbeitnehmer von sich aus einen Headhunter einschaltetoder der Headhunter einen derzeit oder zukünftig erwerbslosenArbeitnehmer vermittelt. 1 Luczak S. 20; http://www.iaw.rwth-aachen.de/download/lehre/vorlesungen/2003-sspmb/ PM_02_SS
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