Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR Note: 1 Universität Wien (Institut für Kirchenrecht) Veranstaltung: Universitätslehrgang Kanonisches Recht für Juristen Sprache: Deutsch Abstract: Gemäß der Legaldefinition in § 1 Abs 1 VerG ist ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ein „freiwilliger auf Dauer angelegter auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen ideellen Zwecks. Mit dem Verweis auf den ideellen Zweck sind alle auf Gewinn gerichteten Organisationen per definitionem vom VerG ausgenommen. Abgesehen von der Frage ob eine Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft per se als Verein gesehen werden kann steht diesen Gemeinschaften selbstverständlich auch zu einen Verein zur Verfolgung sektoraler religiöser Zwecke zu gründen wovon vor allem im sozialen und karitativen Bereich Gebrauch gemacht wird.
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