Mit der Einführung eines neuen Präventivverfahrens im OHADA-Recht für Unternehmen in Schwierigkeiten nach der Reform des Einheitlichen Gesetzes zur Organisation kollektiver Verfahren zur Begleichung von Verbindlichkeiten der so genannten Schlichtung wird der Grundsatz der Vertraulichkeit in dieser Angelegenheit eingeführt. Die Vertraulichkeit kommt dann in einem Verfahren zum Tragen dessen Zweck der Abschluss einer gütlichen Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern ist. Grundsätzlich unterliegt die Vertraulichkeit auf der das präventive Schlichtungsverfahren basiert einer rechtlichen Regelung von bemerkenswerter Besonderheit. Auf den ersten Blick hat Vertraulichkeit einen bestimmten Bereich und einen genauen Umfang. Sein Wirkungsbereich entsteht in dem Moment in dem das präventive Verfahren eingeleitet wird und sein Ergebnis bleibt nicht verschont. Hinter einem solchen wesentlichen Grundsatz bei der vorbeugenden Behandlung von Unternehmensschwierigkeiten den der OHADA-Gesetzgeber in Schlichtungsangelegenheiten eingeführt hat verbirgt sich jedoch ein Wert der sich auch auf den Schutz des schuldnerischen Unternehmens und die Wirksamkeit des vorbeugenden Schlichtungsverfahrens erstreckt.
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