Die Zusammensetzung des Sitzes des Afrikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Rechte der Völker wirft mehrere Fragen auf wenn ein Richter in einem Fall tätig ist an dem sein Staat beteiligt ist. Das Protokoll von Ouagadougou sieht vor dass ein Richter der die Staatsangehörigkeit eines an einem Fall beteiligten Staates besitzt in den Ausstand treten muss. Der afrikanische Gesetzgeber hat jedoch nicht ausdrücklich festgelegt wie dieser Grundsatz zu begründen ist.Diese Studie widmet sich der Analyse der ration legis von Artikel 11 des Protokolls zur Afrikanischen Menschenrechtscharta indem sie eine vergleichende Studie mit dem europäischen Menschenrechtsmodell durchführt.
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