Wertpapierleihe - Rechts- und Verfassungsfragen der Unternehmenssteuerreform 2008
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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Steuerrecht Note: 11 Westfälische Wilhelms-Universität Münster (Institut für Steuerrecht) Veranstaltung: Seminar im Steuerrecht Sprache: Deutsch Abstract: Die Einführung des § 8b X KStG ist vor dem Hintergrund der Unternehmenssteuerreform 2008 zu betrachten. Der Gesetzgeber hatte in der Wertpapierleihe ein Steuerschlupfloch erkannt dass er schließen wollte. Zentrale Norm dafür ist der neue Absatz 10 des § 8b KStG. Diese Regelung sollte der Gegenfinanzierung der Senkung des Steuersatzes dienen.Im Rahmen der vorliegenden Arbeit sollen Grundlagen zur Funktionsweise der Wertpapierleihe dargestellt werden. Daran anschließend wird die Besteuerung der Wertpapierleihe nach altem und neuem Recht vorgestellt. Der Begriff „Wertpapierleihe bezeichnet einen Vorgang bei dem derVerleiher dem Entleiher Wertpapiere mit der Vereinbarung überträgt dasder Entleiher Wertpapiere gleicher Art und Güte (sog. Gattungsschuld) zueinem bestimmten Zeitpunkt zurückzuliefern hat4. Nach allgemeinem Verständniswird diese Vereinbarung als Sachdarlehen i.S.d. § 607 I BGB eingeordnet. Demgegenüber ist der Gegenstand einer Leihe (§ 598 BGB)hinsichtlich der Übergabe und der Rückgabe immer ein und derselbe.Außerdem ist die Leihe zwingend unentgeltlich während für die Überlassungder Wertpapiere im Rahmen eines Sachdarlehens ein ratierlich zuzahlendes Nutzungsentgelt zu entrichten ist.Daher wird der Begriff Wertpapierleihe zumindest als ungenau bezeichnetund der Begriff des Wertpapierdarlehens vorgezogen. Trotz der juristischungenauen Terminologie soll der Begriff Wertpapierleihe zugrunde gelegtwerden da er häufig verwendet und sowohl in den Gesetzesentwürfen und-begründungen als auch in den Empfehlungen des Finanzausschusses genannt wird.Bei der Wertpapierleihe werden Wertpapiere von einem Verleiher aufeinen Entleiher für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entrichtungeines Nutzungsentgeltes übereignet (§§ 929ff. BGB)
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