wealth-Republiken und Commonwealth-Sondermonarchien - stellt sich die Frage wie weit diese Rechtsordnungen die Unselbstandigkeitsmerkmale ver- loren haben die den Rechtsordnungen der Kolonien eigen waren. Eines der wichtigsten Probleme in diesem Zusammenhang ist ob das britische Recht in den Mitgliedsstaaten des Commonwealth den V orrang beibehalten hat den es in den Kolonien hatte. Ferner ist auf die Frage einzugehen ob das Gesetz- gebungsrecht des britischen Parlaments das hinsichtlich der Kolonien voll- standig war und keinerlei rechtlichen Beschrankungen unterlag weiterbesteht und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Be- schrankungen es weiterbesteht. Diese beiden Fragestellungen in Bezug auf das Gesetzgebungsrecht der Mitgliedstaaten des Commonwealth und das Gesetzgebungsrecht des briti- schen Parlaments richten den Blick in die Zukunft; ihr Gegenstand ist die Rechtslage wie sie von der Unabhangigkeit an besteht. 1st das Gesetzgebungs- recht der Mitgliedstaaten des Commonwealth vollstandig oder ist es noch be- schrankt? Vermag das Gesetzgebungsrecht des britischen Parlaments noch einzugreifen oder nicht? Wenn man diese beiden Fragen in dem Sinn beant- worten kann daB die Rechtslage von der anderer souveraner Staaten nicht verschieden ist dann ist fUr die Zukunft jegliche Beschrankung ausgeschaltet.
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